Immaterialgüterrechte

Immaterialgüterrechte
1. Persönlichkeitsrechte an unkörperlichen (immateriellen) Gütern, die ausschließlichen Charakter und gleichzeitig einen selbstständigen Vermögenswert haben (z.B. Urheber- und Patentrechte).
- 2. Vermögensrechte an verkehrsfähigen geistigen Gütern, die als  absolute Rechte (positive) Benutzungsbefugnisse und (negative) Abwehrrechte verleihen ( gewerbliche Schutzrechte).
- Gegensatz:  Sachenrechte,  Forderungsrechte.

Lexikon der Economics. 2013.

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